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   BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81   

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BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,1453)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,1453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erlass über die Ausbildung von Beratungslehrern und Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung - Mitbestimmungsrechtliche Sperrwirkung gesetzlicher und tariflicher Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.02.1967 - VII P 6.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81
    Zu der Grenzziehung zwischen der "Ausbildung" und "Fortbildung" hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 - (BVerwGE 26, 185 [BVerwG 10.02.1967 - VII P 6/66] [191]) ausgeführt:.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 - (a.a.O.), auf den sich der Beteiligte beruft, vermag die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen.

  • BVerwG, 07.12.1978 - 6 P 12.78

    Lehrziele - Lernziele - Praktische Ausbildung - Mitbestimmung - Gestaltung von

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81
    Zudem setzt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) rahmenrechtlich den Ländern eine Schranke, nach der Entscheidungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl von Lehrpersonen nicht den Stellen entzogen werden dürfen, die der Volksvertretung verantwortlich sind (siehe dazu Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 12.78 - [BVerwGE 57, 168]).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 6 P 35.79

    Beteiligungsrecht der Personalvertretung an Ministerialbeschlüssen zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81
    Wie der Senat in dem Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 6 P 35.79 - (Buchholz 238.38 § 60 RPersVG Nr. 1) hinsichtlich der Beteiligung beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen, die auf einem Ministerratsbeschluß beruhen, ausgeführt hat, ändert selbst die Bindung an den Ministerratsbeschluß nichts daran, daß das Ministerium die darin festgelegte Regelung für seinen Geschäftsbereich erläßt und damit die personalvertretungsrechtlich erhebliche Maßnahme trifft.
  • BVerwG, 10.02.1967 - VII P 18.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81
    Die Personalvertretungsrechtliche Wertung dieser oft irreführend als "Zusatzausbildung" bezeichneten Fortbildung (siehe hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 18.66 - [Buchholz 238.3 § 66 PersVG Nr. 4]) hängt, nicht entscheidend davon ab, daß eine besondere Laufbahn für die Beratungslehrer besteht oder eingerichtet werden könnte.
  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

    Die Fortbildung betrifft alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 19.09.1988 - 6 P 28.85

    Personalrat - Mitbestimmung - Lehrer - Weiterbildung - Beratungslehrer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bisher in seiner das Personalvertretungsrecht betreffenden Rechtsprechung die Begriffe der Fortbildung und Weiterbildung als gleichbedeutend verwendet (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG 7 P 6.66 -<BVerwGE 26, 185, 191> und vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - ), wobei es als selbstverständlich davon ausgegangen ist, daß die Weiterbildungsveranstaltung nach dem damit verfolgten Zweck auch der Fortbildung der Beschäftigten im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes dient.

    Da somit den Lehrern durch die Weiterbildung vornehmlich zusätzliche, weiterführende berufsbezogene Kenntnisse für die Tätigkeit als Beratungslehrer vermittelt werden, sind diese Weiterbildungslehrgänge - wie die in Baden-Württemberg durch Erlaß des Ministeriums für Kultus und Sport über die "Ausbildung" von Beratungslehrern vorgesehenen Veranstaltungen (vgl. Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - ) - mitbestimmungsrechtlich der Fortbildung der Bediensteten zuzuordnen.

  • OVG Hamburg, 20.01.2022 - 5 Bf 152/20

    Weisung an Feuerwehrbeamten hinsichtlich Weiterqualifizierung zum

    Im Beamtenbereich gehören zur Ausbildung Qualifizierungsmaßnahmen, die Voraussetzung für die Übernahme in eine Laufbahn sind, zur Fortbildung diejenigen in der bereits beschrittenen Laufbahn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1991, 6 P 7/90, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23, juris Rn. 34; Beschl. v. 19.10.1983, 6 P 16/81, Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr. 4, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 20.7.1962, VII P 4/61, VerwRspr 1963, 458, 459; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 8 BA; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.1980, CL 15/79, PersV 1981, 373, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen

    Denn während er den anderen Ministerien gegenüber lediglich Empfehlungen aussprechen konnte, war sein Handeln im eigenen nachgeordneten Geschäftsbereich verbindlich (vgl. in diesem Zusammenhang Beschlüsse vom 7. Mai 1981 - BVerwG 6 P 35.79 - Buchholz 238.38 § 60 RhPPersVG Nr. 1 und vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 4 S. 8).
  • BVerwG, 17.10.2002 - 6 P 3.02

    Dienstliche Unterweisung; Fortbildung.

    Entscheidend ist danach, ob das in der Veranstaltung vermittelte Wissen über die aktuellen Anforderungen am Arbeitsplatz hinausweist (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr. 4 und vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89

    1. Zur Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses am

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits mehrfach mit der Flucht von Landesbehörden in den mitbestimmungsfreien Raum der Kabinettsentscheidungen befaßt, zuletzt im Beschluß vom 19.10.1983 (6 P 16.81, Buchholz 238.31 § 79, Nr. 4).

    Im Falle des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1983 (6 P 16.81, Buchholz 238.31 § 79 Nr. 4, ergangen auf Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 19.5.1981, 13 S 215/80) hatte der Ministerrat des Landes Baden-Württemberg das entsprechende Ministerium ausdrücklich beauftragt, eine Regelung über die Ausbildung von Lehrern zu erlassen, und das Ministerium hatte entsprechend diesem Auftrag im eigenen Namen eine solche Regelung erlassen.

  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 10.90

    Nichtbetrieben des Mitbestimmungsverfahrens - Initiativantrag der

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß sich die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang zusätzlich auf eine Divergenz zum Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - beruft.
  • BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 10.89

    Weiterbildung approbierter Ärzte - Berufsausbildung - Personalvertretungsrecht -

    Soweit eine Ausübung des Berufs nach Abschluß einer Ausbildung bereits möglich ist und der weitere Erwerb von Kenntnissen dem beruflichen Fortkommen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fortbildung und keine Ausbildung gegeben (vgl. BVerwGE 26, 185 sowie Beschlüsse vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. U und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 9.90

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Anordnung

    Insbesondere ist der Senat auch in seinem zum baden-württembergischen Landesrecht ergangenen Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - allein unter Würdigung des Inhalts und des Zustandekommens des dort in Rede stehenden Beschlusses des Ministerrats zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht dieser, sondern "das Ministerium die Regelung ... für seinen Bereich erlassen hat" und sie im übrigen "lediglich von dem Ministerrat politisch gebilligt worden ist" (insoweit in Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 4 nur unvollständig abgedruckt).
  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 8.90

    Gesetzliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen

    Insbesondere ist der Senat auch in seinem zum baden-württembergischen Landesrecht ergangenen Beschluß vom 19. Oktober 1983 - BVerwG 6 P 16.81 - allein unter Würdigung des Inhalts und des Zustandekommens des dort in Rede stehenden Beschlusses des Ministerrats zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht dieser, sondern "das Ministerium die Regelung ... für seinen Bereich erlassen hat" und sie im übrigen "lediglich von dem Ministerrat politisch gebilligt worden ist" (insoweit in Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 4 nur unvollständig abgedruckt).
  • BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 2410/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3128/89

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.12.1990 - 18 L 26/89

    Anspruch auf Änderung eines Beschlusses über die Arbeitszeit in der

  • VGH Hessen, 28.03.1990 - BPV TK 459/90

    Personalvertretung: Initiativrecht des Personalrats

  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 11.90

    Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1983 - 6 P 16.81   

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BVerwG, 07.12.1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,8060)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,8060)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1983 - 6 P 16.81 (https://dejure.org/1983,8060)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren

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